Haftungsansprüche gegenüber Hundebesitzern können auch dort entstehen, bei denen der Hund nicht unmittelbar in einen verursachten Schaden verwickelt war.
Einzelfälle weisen auf, dass allein die Angst ausreichend ist, einen entstandenen Schaden haftbar zu machen.
Die Situation: Eine Radfahrerin erschreckte sich so sehr vor einem Hund, der auf Sie zugelaufen war, dass sie beim Absteigen von ihrem Fahrrad stürzte und sich verletzte.
Obwohl der Besitzer den Hund schon vorher zurückgerufen hatte, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg, dass hier die Haftpflicht des Halters bzw. er selbst für den entstandenen Schaden aufkommen müsse. Die schnelle Annäherung eines Hundes kann ausreichend sein, einen Menschen so in Angst zu versetzen, dass dadurch Verkehrsunfälle verursacht werden.
Fazit: Hundehalter können generell für Schäden haftbar gemacht werden, die als Konsequenz auf das Verhalten des Hundes folgen.